Aus der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts:
"Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG (Klimaschutzgesetz) in Verbindung
mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte
Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch
Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen,
an denen es bislang fehlt.“
(Wolfgang Pomrehn (30.4.21): Karlsruher-Urteil: Das Rumgeeier geht weiter. Telepolis.
https://www.heise.de/tp/news/Karlsruher-Urteil-Das-Rumgeeier-geht-weiter-6033228.html)
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Das heißt NICHT, dass das Verfassungsgericht nur eine Regelung der Zeit nach 2030 fordert, sondern dass es
herausstreicht, dass die DERZEITIGEN Regelungen so gering sind, dass der nächsten Generation (ab 2030) eine riesen Last aufgebürdet wird, die zu freiheitseinschränkenden Belastungen
führen wird um den Klimawandel in einem lebenswerten Rahmen zu halten.